Hosting - Nutzervereinbarung

*Nutzer des Hosting-Services nachstehend "Eigentümer" genannt - Ampchampment (NovaKit GbR) nachstehend "NITS" genannt.

 

§ 1 NUTZUNG

(1) Der Eigentümer ist verpflichtet, das Auslesegerät selbstständig anzuschließen und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an NITS zurückzusenden. Die Kosten für den Versand des Auslesegeräts werden von NITS übernommen. Es liegt in der Verantwortung des Eigentümers sicherzustellen, dass das Auslesegerät ordnungsgemäß angeschlossen und zurückgesandt wird.

(2) Sämtliche von NITS in Ausübung ihrer Rechte aus diesem Vertrag verbundenen Geräte verbleiben im Eigentum von NITS und gehen nicht auf den Eigentümer über.

 

§ 2 UNTERHALTUNG, HAFTUNG

(1) NITS wird das Auslesegerät stets in verkehrssicherem Zustand halten.

(2) NITS haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

(3) Werden während der Vertragslaufzeit Arbeiten am OBD2 Anschluss des Fahrzeuges durchgeführt, wird der Eigentümer - je nach Erfordernis - das Auslesegerät zeitweise demontieren. Nach Beendigung der Arbeiten wird das Auslesegerät den ursprünglichen OBD2 Anschluss wieder belegen.

 

§ 3 UMSATZBETEILIGUNG

(1) Die Umsatzbeteiligung schließt die Installation des Auslesegerätes mit ein. Ab Vertragsbeginn beträgt die Umsatzbeteiligung 15%, der durch den Verkauf, der durch das Auslesegerät generierten Fahrzeugdaten erwirtschaftet wird. Die Miete ist jeweils zum 15.4; 15.7; 15.10; 15.1 fällig und ist auf die vom Eigentümer angegebene Auszahlungsart auszuzahlen.

(2) Mit dem in Abs. (1) genannten Betrag sind sämtliche Neben- und Betriebskosten abgedeckt. Es erfolgt keine gesonderte Berechnung.

 

§ 4 VERTRAGSDAUER

(1) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Beide Vertragsparteien können diesen Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende eines jeden Monats ordentlich kündigen. Die ordentliche Kündigung ist erstmals 6 Monate nach der Installation möglich. Die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(2) NITS ist bis zur Installation des Auslesegerätes zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages mit Wirkung zum Ende eines jeden Monats insbesondere berechtigt, wenn sich herausstellt, dass das Fahrzeug für den Betrieb des Auslesegerätes technisch ungeeignet ist oder wenn die Installation des Auslesegerätes aus technischen Gründen oder mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht möglich ist.

(3) Der Eigentümer ist zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages insbesondere berechtigt und zwar mit sofortiger Wirkung, wenn NITS sich nach schriftlicher Mahnung länger als 2 Monate mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug befindet oder einen vertragswidrigen Gebrauch der Sache trotz schriftlicher Abmahnung fortsetzt.

(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

 

§ 5 BEENDIGUNG

(1) Wenn das Vertragsverhältnis endet, ist der Eigentümer dazu verpflichtet, das Auslesegerät auf eigene Kosten zu entfernen und innerhalb von 14 Tagen an NITS zurückzusenden. Die Kosten für den Versand des Geräts werden von NITS getragen. Sollte der Eigentümer seiner Rückbauverpflichtung nicht nachkommen, wird ihm für den Zeitraum nach Beendigung des Vertrages keine weitere Ausschüttung gemäß §3 gewährt.

 

§ 7 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Überträgt der Eigentümer während der Dauer dieses Vertrages das Fahrzeug, wird er seinen Rechtsnachfolger über den vorliegenden Vertrag unterrichten und NITS den Rechtsübergang mitteilen.

(2) Andere als in diesem Vertrag getroffene Vereinbarungen bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, durch die das Schriftformerfordernis aufgehoben werden soll.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Eine solche ungültige oder undurchführbare Bestimmung wird automatisch mit Rückwirkung durch eine gültige und durchführbare Bestimmung ersetzt, die den Zielen, die die Parteien bei der Vertragsunterzeichnung verfolgt haben, möglichst nahe kommt. Das Gleiche gilt im Falle von Vertragslücken.

(4) Der Eigentümer stimmt der Speicherung der in diesem Vertrag festgehaltenen personenbezogenen Daten zu. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung finden Anwendung.